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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand 01.11.2012)

 

1. Anzuwendendes Recht

 

Es gilt deutsches Recht.

 

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich

 

Montage gilt die “Vertragsordnung für Bauleistungen” (VOB

 

Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag

 

durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

 

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

 

Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird,

 

gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.5.

 

2.1 Auftragsannahme

 

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der

 

Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so

 

kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers

 

zustande.

 

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere

 

Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten

 

des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige

 

Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte

 

Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

 

2.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,

 

entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder

 

dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes

 

Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen

 

auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht

 

das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung

 

des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung

 

vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung

 

unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber

 

nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder

 

Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei

 

Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

 

2.4 Abschlagszahlung

 

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen

 

in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.

 

Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des

 

zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

 

2.5Vergütung

 

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert,

 

bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung

 

sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern

 

nichts anderes vereinbart ist.

 

3. Förmliche Abnahme

 

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die

 

Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich

 

und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme

 

aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach

 

Zugang der Aufforderung ein.

 

4. Pauschalierter Schadensersatz

 

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist

 

der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als

 

Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich

 

das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

5.1 Technische Hinweise

 

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten

 

durchzuführen sind, insbesondere:

 

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu

 

kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

 

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

 

– Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach

 

Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln

 

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich

 

anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können

 

die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen,

 

ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer

 

entstehen.

 

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen

 

und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,

 

bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten

 

Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

 

6. Zahlung

 

Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt,

 

angenommen.

 

7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig

 

festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der

 

Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

 

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

 

dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich

 

anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu

 

unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt

 

gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken,

 

zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen

 

Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen

 

Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem

 

Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer

 

aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes

 

des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.

 

Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der

 

Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.

 

Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber

 

seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer

 

ab.

 

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile

 

in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der

 

Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes

 

oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des

 

Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen

 

Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

 

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber

 

bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das

 

Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon

 

jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende

 

Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

 

mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer

 

ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände

 

mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber

 

steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu

 

im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum

 

Wert der übrigen Gegenstände.

 

9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen

 

behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor.

 

Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch

 

dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der

 

Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

10. Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist

 

ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Henning GmbH
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Vorgebirgsstr. 26
50389 Wesseling
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Dienstag: 10:30–18:00 Uhr
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